18. Februar 2016, 16/0020 / HK, AKT
Zur Frage, ob eine Snowboard-Fahrerin wegen rund zweieinhalb Meter außerhalb der Piste stehender Kinder eine Fahrlinie wählen muss, aus der sie ununterbrochen Sicht auf die Kinder hat, bzw. ob
sie in Annäherung an die Kinder das Überholen einer anderen Schifahrerin unterlassen muss. (Fundstelle JusGuide 2016/02/14523 (OGH) zu Entscheidung OGH 25. 11. 2015, 8 Ob 90/15s.)
Im hier zu beurteilenden Fall ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger und sein Bruder - als sich die Beklagte näherte - etwa zwei Meter außerhalb der Piste auf einem Hügel, also nicht
einmal unmittelbar am Rand, sondern deutlich außerhalb des Schiwegs standen; von der Klägerin zu verlangen, sie hätte keine Schwünge machen dürfen, durch die die Kinder (ohnedies nur kurzfristig)
aus ihrem Blickwinkel geraten, und sie überdies zu verpflichten, eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihr ermöglicht hätte, jederzeit vor allenfalls im letzten Moment in die Piste einfahrenden
Kindern stehenzubleiben, würde bedeuten, dass sie als Snowboarderin angesichts des geringen Gefälles des Wegs Gefahr gelaufen wäre, überhaupt zum Stillstand zu kommen; dass das Berufungsgericht
darin eine Überspannung der Sorgfaltspflichten der ohnedies nur mit geringer Geschwindigkeit fahrenden Beklagten sah und vom Alleinverschulden des Klägers ausging, der unmittelbar vor ihr in die
Piste einfuhr und ihr damit jegliche unfallvermeidende Reaktion unmöglich machte, ist daher jedenfalls vertretbar. Fazit: nicht immer ist der Erwachsene schuld am Unfall!